Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Blackbird Productions GmbH
Gültig ab: 1. Jan 2020
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Bestandteil aller zwischen der Blackbird Productions GmbH (nachfolgend Auftragnehmer/Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber/Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Der Auftraggeber erkennt mit Erteilung eines Auftrages die hier im folgenden aufgeführten Rahmenkonditionen als vorrangig an.
1.2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
1.3 Auftragszeitraum
Der Auftragszeitraum schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung des einzusetzenden Materials und Personals in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder am vereinbarten Ort (Auftragsbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückkehr des Materials und Personals bzw. Abschluss der Produktion (Auftragsende) ein.
1.4 Stornierung
Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Falle der Stornierung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von 20 % des Auftragsvolumens, wenn spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert wird
50 % des Auftragsvolumens, wenn spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert wird
80 % des Auftragsvolumens, wenn spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert wird
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich.
1.5 Informationspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Informationen nach geltendem Recht und dem Stand der Technik auszuführen.
Übermittelte Informationen werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.
Übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages auf Wunsch an den Auftraggeber zurückgegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen wie Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten, Personal-Einsatzzeiten, Ablauf- und (Raum-)Verfügbarkeitspläne zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.
Sofern nicht anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 DGUV Vorschrift 1) durchzuführen; für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haftet nicht der Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.
2. Dienstleistungen
2.1 Grundvergütung
Der Auftragnehmer behält sich vor, Dienstleistungen in der Regel mit Tagespauschalen anzubieten und abzurechnen. Die Vergütung bezieht sich auf einen 10 Stunden Produktionstag inklusive der Pausen, Stand by-Zeiten, sowie Bearbeitungs- und Abwicklungsarbeiten.
Zusatzarbeiten, die über 10 Stunden hinausgehen, werden je angefangener Stunde nach folgendem Schlüssel abgerechnet:
Alle zwei Stunden werden zur Grundvergütung anteilig 25% aufgeschlagen
(1.-2. Stunde: 1/10 Tagesvergütung + 25%, 3.-4. Stunde: 1/10 Tagesvergütung + 50%, …)
2.2 Auswärtige Produktionen
Als auswärtig gelten alle Produktionen, die weiter als 20 km vom Sitz der Betriebsstätte des Auftragnehmers entfernt oder außerhalb Hamburgs stattfinden.
Ein Produktionstag bzw. Reisetag beginnt und endet an der vom Auftraggeber genannten Produktionsadresse bzw. Unterkunft des Auftragnehmers.
Reisezeit definiert sich als reine Beförderung des Auftragnehmers zum Produktionsort bzw. zu seiner Unterkunft oder Betriebsstätte. Werden am gleichen Tag Proben, Besprechungen, Vorbesichtigungen, Bearbeitungs- bzw. Abwicklungsarbeiten oder andere Einsätze geplant, gilt dieser Tag als normaler Produktionstag und wird mit einer vollen Tagesvergütung zuzüglich Zuschlägen abgegolten.
Reisetage und Off-Days werden mit 1/2 Grundvergütung berechnet.
Wenn nicht anders vereinbart, wir der Transport vom Auftraggeber organisiert und durchgeführt. Die Reisedaten, insbesondere bei Flug- und Bahnreisen, sind möglichst frühzeitig zu planen und mit dem Auftragnehmer anzustimmen. Der Auftragnehmer übernimmt gerne die individuelle/weiterführende Reiseplanung (z.B. nicht von/zurück zur Unterkunft/Betriebsstätte oder abweichende An-/Abreisedaten) innerhalb des Budgetrahmens.
Die Organisation und Kosten für die angemessene Unterbringung am Produktionsort (Einzelzimmer) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Spesen können nach den steuerlichen Spesenrichtlinien abgerechnet werden.
2.3 Verpflegung
Die Organisation und Kosten für die angemessene und abwechslungsreiche Verpflegung an der Produktionsstätte während des Produktionszeitraumes, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Falls der Auftraggeber dies nicht ermöglicht, wird pro Tag und Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale berechnet.
2.4 Reisekosten
Pro gefahrenem Kilometer werden pauschal 0,35 € berechnet. Alle weiteren Auslagen werden, wenn möglich, nach Beleg (Hotel, Taxi, Flug, Bahn, Parken) oder mit Pauschalen abgerechnet.
2.5 Haftung
Jegliche Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an den ihm überlassenen Gegenständen oder Arbeitsgeräten. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.6 Hinweise
Es gelten die allgemeinen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei Weisungen des Auftraggebers bezüglich Ort, Zeit, Dauer und der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit.
3. Sachleistungen (Dry Hire)
3.1 Gebrauchsüberlassung
Die eingesetzten Geräte und Materialien dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient, genutzt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Anleitung und Aufsicht von Personal des Auftragnehmers aufgestellt, bedient oder genutzt, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des genannten Auftragszeitraums verlangen. Der Auftragnehmer kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, z.B. wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist oder die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Auftraggeber/Kunde einzustehen.
Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom Auftragnehmer empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Miet- gegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
3.2 Vergütung
Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste enthaltene Mietpreis als vereinbart.
Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
Der Vermieter ist berechtigt, zum Schutze der Lieferbereitstellung Vorauszahlungen bis hin zur Höhe des vollen Mietbetrages zu verlangen. Sollte eine vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet werden, behält sich der Vermieter vor, den getroffenen Vertrag sofort und fristlos aufzulösen. Anfallende Abstandsgebühren übernimmt der Kunde.
Der Mietpreis ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Anlage, aus Sicht des Vermieters aus nicht zu vertretenden technischen oder rechtlichen Gründen nicht aufgebaut oder betrieben werden kann, z.B. bei unzureichenden räumlichen Bedingungen oder fehlenden privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Genehmigungen.
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zurzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Transport
Soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt der Auftragnehmer den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung, kann er den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Kunden oder sobald der Vermieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat ein.
Läßt er den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.
3.4 Pflege
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und muss alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel am Mietmaterial zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
3.5 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Für den Fall eines Totalschadens oder Verlustes hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen. Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr sowie Ausfallkosten in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde den Schaden ohne die Inanspruchnahme seiner Versicherung begleichen wollen, jedoch die genannten Wiederbeschaffungskosten nicht akzeptieren, wird der jeweilige Zeitwert des beschädigten Materials durch ein zu Lasten des Auftraggebers kostenpflichtiges Versicherungsgutachten ermittelt.
Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen.
3.6 Rechte Dritter
Der Auftraggeber/Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet dem Auftragnehmer unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer/Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind.
3.7 Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber/Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
Der Kunde hat eine diesem Paragraphen entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten des Auftraggnehmers zu vereinbaren. Soweit der Auftragnehmer infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde den Auftragnehmer von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
3.8 Rückgabe
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und im sauberem sowie einwandfreien Zustand spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis 11:00 Uhr zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.
Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Auftraggebers abgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde dies unverzüglich schriftlich zu melden. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Kleinteilzubehör hat der Kunde den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Allgemeine Bestimmungen (Fortsetzung)
4.1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
4.2 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.